Verteilungsschlüssel nur für die gesamte Liegenschaft

Verteilungsschlüssel nur für die gesamte Liegenschaft

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Ein abweichender Verteilungsschlüssel kann auch durch Summenvereinbarungen (also inhaltlich übereinstimmende Einzelvereinbarungen) vereinbart werden.

Jede Vereinbarung muss den gesamten Schlüssel (oder einen einheitlichen Berechnungsmodus) aufweisen, sie darf sich nicht nur auf den Anteil eines einzelnen Mieters beschränken.

OGH 26. 8. 2008, 5 Ob 155/08 t

§ 17 MRG, § 16 WGG
Entscheidung erging zum WGG