Verwaltung von Wohnungseigentum
News 0 KommentareVerwaltung des Wohnungseigentumsobjektes:
Die Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes erfolgt durch den Wohnungseigen-tümer.
Verwaltung der Liegenschaft:
Die Verwaltung der Liegenschaft erfolgt durch die Mit- und Wohnungseigentümer.
Eigentümergemeinschaft:
Die Mit- und Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden.
Beschlüsse:
Die Eigentümergemeinschaft beschließt mit Mehrheit der Stimmen, wobei sich diese nicht nach Köpfen, sondern nach Anteilen errechnet.
Für die Beschlussfassung und die Anfechtung von Beschlüssen bestehen detaillierte Sonderregelungen.
Bestellung eines Verwalters:
Die Eigentümergemeinschaft kann einen Verwalter bestellen. Dieser hat im wesentlichen folgende Aufgaben:
Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung,
Erstellung einer Vorausschau für das kommende Jahr,
Einholung von Anboten,
Eintreiben von Zahlungsrückständen von Miteigentümern,
gesonderte Kontoführung für die Wohnungseigentümergemeinschaft.