Von Miteigentümern vergebene Mietverträge

Von Miteigentümern vergebene Mietverträge

News , , , , 0 Kommentare

Ein Mietvertrag bedarf als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB der Zustimmung der Mehrheit. Ein vom Hälfte- oder Miteigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag bindet die übrigen Teilhaber daher nur, wenn sie nachträglich ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben.

Nach stRsp kann im Fall des Fehlens einer Gebrauchsordnung jeder Miteigentümer die Sache nach Willkür benützen. Der Gebrauch findet nur im tatsächlichen Mitgebrauch des Miteigentümers Schranken.

Ein Miteigentümer ist berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das gemeinsame Eigentum gegen jeden – auch gegen einen anderen Miteigentümer – geltend zu machen.

OGH 13. 12. 2005, 1 Ob 220/05 t