Voraussetzungen der Löschung eines eingetragenen Pfandrechts

Voraussetzungen der Löschung eines eingetragenen Pfandrechts

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Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gem § 136 GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird.

Der Tod des Mieters ist für sich kein Grund zur Löschung des eingetragenen Bestandrechts.

Der Tod des Mieters führt entweder zum Eintritt bestimmter Personen oder zum Übergang des Mietrechts auf den Nachlass oder den/die Erben. Erst eine Kündigung beendet den Bestandvertrag. Der – urkundlich erwiesene – Tod der Bestandnehmerin hat daher für sich allein nicht die Auflösung des Bestandvertrags zur Folge, weshalb er auch nicht die begehrte Löschung des eingetragenen Bestandrechts rechtzufertigen vermag.

§ 1095 ABGB; § 136 GBG
OGH 3. 3. 2009, 5 Ob 258/08 i