Voraussetzungen des erheblich nachteiligen Gebrauchs

Voraussetzungen des erheblich nachteiligen Gebrauchs

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Werden wichtige wirtschaftliche Interessen des Vermieters verletzt, kann der Kündigungsgrund auch dann vorliegen, wenn keine Substanzschädigung oder zumindest Substanzgefährdung erfolgt.

Es reicht vielmehr, wenn das vertragswidrige Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden.

Für den geltend gemachten Kündigungsgrund ist ein Verschulden dabei nicht erforderlich, doch muss dem Mieter die Nachteiligkeit seines Gebrauchs bewusst oder die Schädlichkeit seines Verhaltens objektiv erkennbar gewesen sein.

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG; § 1118 ABGB
OGH 23. 6. 2009, 3 Ob 108/09 t