Vorgangsweise bei mittelbarer Störung
News 0 KommentareBei der Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB ist nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder passiv legitimiert, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern.
Auch derjenige ist sohin passiv legitimiert, der den Eingriff zwar nicht selbst vornahm, aber unmittelbar veranlasste, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen konnten. Dabei kann ein derart mittelbarer Störer auf Unterlassung und nicht bloß auf Einwirkung auf den unmittelbaren Störer in Anspruch genommen werden.
Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn die Störungen durch den Dritten nur durch Gewährung des Zugangs in die Wohnung, von der die Störungshandlung ausging, gewährt wurde (hier: Abschalten von Sicherungen in einer anderen Wohnung bei einem Sicherungskasten für zwei im WE stehende Wohnungen).
§ 16 WEG; § 523 ABGB
OGH 16. 12. 2008, 8 Ob 151/08 a