Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers

Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers

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Gesetzestext:

(3) Die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung des Alleineigentümers als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.

Anmerkung:

Dabei handelt es sich um die der Neuformulierung des § 3 Abs. 2 WEG 2002 entsprechende Änderung für das vorläufige Wohnungseigentum.