Wann entsteht das Bestandgeberpfandrecht?

Wann entsteht das Bestandgeberpfandrecht?

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Das dem Bestandgeber in § 1101 ABGB in Durchbrechung des Faustpfandrechts eingeräumte „echte“ gesetzliche Pfandrecht wird durch Einbringung einer tauglichen Sache in das Bestandobjekt begründet. Der Erhebung einer Zinsklage oder der pfandweisen Beschreibung bedarf es nicht.

Das Bestandgeberpfandrecht besteht dabei nicht nur zugunsten der fälligen, sondern auch für nicht fällige Zinse für die restliche Bestandzeit, bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Bestandverträgen für jene Zeit, die das Bestandverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung zum nächstmöglichen Termin fortdauern würde.

§ 1101 ABGB
OGH 22. 2. 2012, 3 Ob 243/11y