Wann ist eigenmächtige Räumung des Bestandobjektes zulässig?

Wann ist eigenmächtige Räumung des Bestandobjektes zulässig?

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Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjekts von den Fahrnissen Dritter durch einen Liegenschaftseigentümer stellt einen Akt unzulässiger Selbsthilfe dar, wenn damit bloß der durch den Räumungsverzug gegebene rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll; daran vermag es nichts zu ändern, wenn ein baubehördlicher Abbruchauftrag ergangen ist, da sich dieser gegen den Eigentümer und nicht den Mieter richtet.

Wer sich auf Selbsthilfe iSd § 19 ABGB beruft, muss deren Voraussetzungen beweisen.

Auch bei Vorliegen eines Räumungs- und Demolierungsauftrags müssten für den Liegenschaftseigentümer bei nicht fristgerechter Befolgung dieses Auftrags derartig schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein, dass der Eingriff in den Besitz des Bestandnehmers durch den eigenmächtigen Abtransport seiner Fahrnisse gerechtfertigt wäre. Solche schwerwiegenden Nachteile liegen aber nicht schon alleine im Vorliegen eines verwaltungsbehördlichen Abbruchauftrags.

§ 1118 ABGB
OGH 25. 3. 2009, 3 Ob 255/08 h