Wassereintritt und Mietzinsminderung

Wassereintritt und Mietzinsminderung

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Auf Grund des § 1096 ABGB hat der Bestandgeber ua dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter nicht durch das Eindringen von Wasser in sein Bestandobjekt an seinem Vermögen geschädigt wird.

Tritt ein derartiger Schaden ein, hat der Bestandgeber daher gem § 1298 ABGB den Nachweis seiner Schuldlosigkeit zu führen. Das wird ihm bei Schäden durch einen Wasserrohrbruch dann gelingen, wenn er dessen Unvorhersehbarkeit darlegt.

Ein aufgetretener Wasserrohrbruch ist dann für einen Hauseigentümer vorhersehbar, wenn auf Grund des Alters der Wasserversorgungsanlage und bereits in der Vergangenheit aufgetretener gleich gelagerter Wasserrohrbrüche mit einem solchen Schadensfall gerechnet werden musste. Dass sich ein solcher Schadensfall im unmittelbaren Bereich des betreffenden Bestandobjekts schon früher ereignet hat, ist dazu nicht erforderlich

OGH 20.12.2005, 5 Ob 92/05 y