Wichtiges Interesse im Sinne des §16 WEG – Unvermietbarkeit

Wichtiges Interesse im Sinne des §16 WEG – Unvermietbarkeit

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Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind einem wichtigen Interesse nicht gleichzusetzen, ebenso wenig genügt eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswertes. Allerdings können rein wirtschaftliche Erwägungen ein wichtiges Interesse darstellen.

Den Behauptungen, eine Teilfläche im Ausmaß von 188,71 m2 zuzüglich Balkon von 11,28 m2 ohne die geplanten Umbaumaßnahmen nicht mehr verwerten zu können, ist als wichtiges Interesse denkbar.

Die Behauptungen, dass es bei der derzeitigen Marktlage unmöglich sei, einen Käufer oder Mieter für das gesamte Objekt zu finden, ist zur Prüfung dieser Behauptungen ausreichend.

OGH 29. 8. 2006, 5 Ob 101/06 y