Widmungsänderung bei unspezifizierter Widmung

Widmungsänderung bei unspezifizierter Widmung

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Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung eines WE-Objektes kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung – gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung – gegenüberstellt.

Während bei einer Verwendung eines Wohnungseigentumsobjekts als Geschäftslokal eine Änderung des Gegenstands und der Betriebsform bereits dann als Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 zu werten ist, wenn eine spezifizierte Verwendung im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag festgelegt wurde, ist dann, wenn die Mit- und Wohnungseigentümer nichts festgelegt haben, die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform des im Wohnungseigentumsobjekt geführten Unternehmens erst dann eine genehmigungsbedürftige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden.

Liegt daher keine spezielle Geschäftsraumwidmung vor, kann dann der Betrieb eines Gastlokals nicht schon per se eine genehmigungsbedürftige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 darstellen.

Für die Frage der Unterlassung einer Betriebsform sind ausschließlich die mit der vorgenommenen (Widmungs-)Änderung erfahrungsgemäß und typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen maßgeblich.

OGH 12. 7. 2005, 5 Ob 59/05w