Widmungsänderung eines WE-Objektes

Widmungsänderung eines WE-Objektes

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Gastgewerbebetrieb im Wohnungseigentumshaus: Auch wenn die mit der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs verbundenen Beeinträchtigungen besonders stark ins Gewicht fallen, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war und bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs den Wohnungseigentümern die Errichtung eines zweiten solchen Betriebs wegen der Verdoppelung der Beeinträchtigungen nicht zumutbar sein kann, folgt, dass für die Frage der Genehmigungsfähigkeit (auch eines zweiten Betriebs) das Ausmaß der Beeinträchtigung maßgeblich ist.

Voraussetzung der Bewilligung von Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG ist, dass der Änderungswillige nicht nur die Kosten der Änderungen, sondern auch die Folgekosten an allgemeinen Teilen aus eigenem bestreitet.

Ist ein WE-Objekt als Geschäftslokal gewidmet und wird die Ersetzung der Zustimmung zu baulichen Änderungen und einer Widmungsänderung als Vereinslokal begehrt, so ist bei bereits durchgeführten Arbeiten und „Betriebsaufnahme“ nicht auf allenfalls typische Begleiterscheinungen abzustellen, sondern auf die konkreten Gegebenheiten.

OGH 26. 8. 2008, 5 Ob 81/08 k