Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (MRG)
News 0 KommentareNimmt der Mieter im Vollanwendungsbereich des MRG unzulässigerweise Änderungen vor (hier: Entfernen von und Aufstellen anderer Scheidewände) ist für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ausschließlich das außerstreitige Verfahren vorgesehen.
Daran ändert es nichts, dass dem Vermieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von der Baubehörde aufgetragen wurde.
Behauptet der Vermieter gleichzeitig auch, dass durch die Änderung Schäden entstanden sind, ändert auch dies an der Verfahrensart nichts; nur die Geltendmachung des Ersatzanspruchs selber ist ins streitige Verfahren verwiesen. Eine vertragliche Vereinbarung kann den streitigen Rechtsweg nur dann rechtfertigen, wenn darin eine vom Gesetz abweichende Regelung festgelegt wurde.
§§ 9, 37 Abs 1 Z 6 MRG
OGH 3. 3. 2010, 9 Ob 23/09 m