Wirksamkeit der Befristung eines Mietvertrages

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Im Anwendungsbereich des MRG ist die Befristung des Mietverhältnisses nur durchsetzbar, wenn diese schriftlich vereinbart wurde und wenn bei Wohnungen die Vertragsdauer mindestens drei Jahre beträgt.

Der unbedingte Endtermin muss dabei aus der Urkunde selbst hervorgehen. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.

Wesentlich ist dabei, dass dem Mieter noch vor der vertraglichen Bindung eindringlich vor Augen geführt werden soll, dass er sich auf einen Zeitmietvertrag einlässt. Konnte sich der Mieter darauf einstellen bzw musste er davon ausgehen, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten Zeitpunkt enden werde, ist der Endtermin ausreichend bestimmt.

Die Einräumung einer Verlängerungsoption für den Mieter als auch die Einräumung eines Vormietrechts ist für die Durchsetzung der Befristung unschädlich.

OGH 15.10.2019, 10 Ob 88/18 s