Wohnrechtsnovelle 2005 – MRG
News 0 KommentareGeplante Neuerungen im MRG:
Das Justizministerium hat den Entwurf einer Wohnrechtsnovelle 2005 zur Begutachtung ausgesendet. Hier eine Übersicht über die geplanten Änderungen (In der Folge alle Zitate aus den Erläuterungen).
„Im Mietrecht, das einer grundlegenden Neuordnung noch entgegensieht, zeigen sich in einigen Punkten Schieflagen in der Interessenbalance zwischen dem Vermieter und dem Mieter.“
Geplante Neuerungen im MRG:
Klarstellung, welche baulichen Maßnahmen unter den Ausnahmetatbestand des „Dachbodenausbaus“ nach § 1 Abs. 4 Z 2 MRG fallen,
Ausdehnung der Erhaltungspflicht des Vermieters (auf solche Maßnahmen, die zur Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Hauses erforderlich sind, und zwar auch, wenn die Gesundheitsgefährdung vom Inneren eines Mietgegenstandes ausgeht) und seiner Pflicht zur Leistung von Investitionsersatz (für die Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme),
zeitliche und formale Erleichterungen für den Mieter für die Geltendmachung seines Investitionsersatzanspruchs,
Für Altenwohnhäusern und Seniorenwohnungen: Änderung, um sicherzustellen, dass solche besonders eingerichteten Wohnmöglichkeiten nicht unversehens von Angehörigen der nachfolgenden Generation belegt werden, die diese speziellen Einrichtungen gar nicht benötigen,
Rügeobliegenheit des Mieters, um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, um die drohende Gefahr einer Herabstufung der vermieteten Wohnung wegen Unbrauchbarkeit (entweder des gesamten Objekts oder eines Ausstattungsmerkmals) abzuwenden,
Vermeidung eines unbefristeten Mietverhältnisses: Das vom Vermieter aus Versehen oder allenfalls auch aus Entgegenkommen gegenüber dem Mieter unterlassene Dringen auf die tatsächliche Beendigung eines abgelaufenen Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit soll nicht sofort zu einem unbefristeten Mietverhältnis führen. Es soll in einer derartigen Konstellation einmalig – also nicht etwa wiederholt – nur ein auf weitere drei Jahre befristetes Mietverhältnis entstehen, sodass der Vermieter entweder nach Ablauf dieser drei Jahre die nunmehrige Rückgabe des Mietobjekts erzwingen oder innerhalb dieses dreijährigen Verlängerungszeitraums schriftlich eine weitere Vertragsverlängerung wirksam mit dem Mieter vereinbaren kann.
Ausdehnung der Präklusion der Mietzinsanfechtung gemäß § 16 Abs. 8 MRG auch auf den durch ein einseitiges Gestaltungsrecht des Vermieters veränderten Mietzins