Wohnungseigentum – Miteigentum

Wohnungseigentum – Miteigentum

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Wohnungseigentum:

Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfü-gen.

Wohnungseigentum an einem Objekt kann also entweder einem Miteigentümer einer Liegenschaft allein oder einer Eigentümerpartnerschaft (zwei natürliche Personen) zukommen.

Die Begründung von Wohnungseigentum durch eine Person ist nur als „vorläufiges Wohnungseigentum“ mit zahlreichen Beschränkungen gegenüber dem Wohnungeigentum möglich.

Vorläufiges Wohnungseigentum:

Vorläufiges Wohnungseigentum ist das gesetzlich beschränkte Wohnungseigentum, welches vom Alleineigentümer einer Liegenschaft begründet werden kann.

Miteigentum:

Üblicherweise steht das Eigentum an einer Sache einer Person alleine zu (Alleineigentümer). Gerade bei Liegenschaften sind häufig auch mehrere Personen Eigentümer derselben Liegenschaft nach „ideellen Anteilen“. Diese sind dann „Miteigentümer“

Beispiel:
A besitzt an einer Liegenschaft einen ¾-tel Anteil.
B besitz an derselben Liegenschaft einen ¼-tel Anteil.
A und B sind Miteigentümer dieser Liegenschaft.