Wohnungseigentum und mehr als 2 Erben

Wohnungseigentum und mehr als 2 Erben

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Gründung einer Gesellschaft oder Versteigerung! Würde nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen, zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder zum Teil einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zufallen, und kommt es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft, die den Mindestanteil erwirbt, so bestimmt § 12 Abs 2 WEG 2002 eine öffentliche Feilbietung des Eigentumsobjekts durch das Verlassenschaftsgericht.

Mehrere Erben können das Wohnungseigentum demnach nicht gemäß ihren Erbquoten unter sich aufteilen, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, wobei jedem eine Quote von 50% zukommt.

Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein, weshalb vor einer öffentlichen Feilbietung das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hierzu eine angemessene Frist zu setzen hat.

§ 2 Abs 10 WEG ist nicht verfassungswidrig.

OGH 30.06.2005, 3 Ob 295/05 k