Zulässigkeit der Tierhaltung in Mietwohnungen

Zulässigkeit der Tierhaltung in Mietwohnungen

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Das Halten von üblichen Haustieren, also insb von Hunden und Katzen, ist regelmäßig erlaubt, wenn der Mietvertrag keine Regelung der Tierhaltung enthält.

Die vertragliche Vereinbarung, dass Tierhaltung ohne schriftliche Vereinbarung unzulässig ist, ist – jedenfalls bei Formulierung durch den Vermieter – dahingehend auszulegen, dass der Vermieter seine Zustimmung nur aus triftigen Gründen verweigern kann, da ein Abweichen von der dispositiven Rechtslage jedenfalls im Anwendungsbereich des § 879 Abs 3 ABGB dann nicht zu billigen ist, wenn eine sachliche Berechtigung für die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm nicht vorliegt.

Diese Überlegung zwingt neben der verpönten Willkür im Verhältnis Verbraucher/Unternehmer dazu, dem Vermieter zwar die Möglichkeit einzuräumen, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten; räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen.

OGH 7. 8. 2008, 6 Ob 129/08a