Zustimmung zum Dachbodenausbau

Zustimmung zum Dachbodenausbau

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Vertragsauslegung: Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.

Gleiches gilt für die Interessenabwägung im Rahmen der – als Mittel ergänzender Auslegung herangezogenen – Grundsätze des § 16 Abs 2 WEG zur Genehmigungsfähigkeit baulicher Veränderungen.

Wurde vertraglich dem Ausbau des Dachbodens zugestimmt, ohne Vereinbarung einer Bindung an den Baubewilligungsplan, so liegt in der Bejahung der Zustimmung nach einer abweichenden Bauführung, wobei die nun die fehlende Zustimmung monierenden Wohnungseigentümer nie einen Vorbehalt gesetzt haben, dass ihre grundsätzliche Zustimmung nur lt ursprünglichem Plan zugestimmt werde, keine grobe Fehlbeurteilung.

Schließlich liegt in einem solchen Fall ergänzender Vertragsauslegung kein eigenmächtiges Handeln, wenn die Abweichungen vom Plan nach den Grundsätzen des § 16 Abs 2 WEG genehmigungsfähig sind.

§§ 1096, 1295ff ABGB
OGH 20. 9. 2011, 4 Ob 109/11z