Zwangsweise Veräußerung einer Liegenschaft mi Bestandrecht
News 0 KommentareBei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht iSd § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln.
Nach § 150 Abs 1 EO sind Servituten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Der Bestandvertrag ist vom Ersteher ohne besondere Auflösungsbefugnis zu übernehmen. Dem Bestandnehmer steht der Ersteher als Einzelrechtsnachfolger gegenüber, der die Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag zu erfüllen hat.
Ist das Bestandrecht nachrangig, muss es der Ersteher nur unter Anrechnung auf das Meistbot übernehmen. Findet es im Meistbot keine Deckung, so steht dem Erwerber das außerordentliche Kündigungsrecht iSd § 1121 ABGB zu. Nach § 227 EO tritt dann an die Stelle des verbücherten Bestandrechts ein Entschädigungsanspruch des Bestandnehmers.
§ 1121 ABGB
OGH 26. 8. 2008, 5 Ob 138/08 t