Zweckwidrige Rücklagenverwendung

Zweckwidrige Rücklagenverwendung

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Beträge die für die Rücklage eingehoben wurden, gehen in die zweckgebundene Rücklage und damit dem Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (EG) über, so dass auch insoweit nur die EG aktivlegitimiert ist. Dies gilt auch für Zahlungen vor dem 1. 1. 1994.

Ansprüche wegen Verletzung der Verwalterpflichten, etwa wegen zweckwidriger Verwendung der Rücklage, sind im streitigen Verfahren geltend zu machen. In einem solchen Fall hat das Begehren darauf zu lauten, den Verwalter schuldig zu erkennen, die der Rücklage entnommenen, zweckwidrig verwendeten Beträge wieder der Rücklage zuzuführen. Eine Abtretung eines solchen der EG zustehenden Anspruchs an Dritte (hier: Verein für Konsumenteninformation) ist möglich.

OGH 12.7.2005, 5 Ob 303/04 a