Änderungen des WE-Objekts
News 0 KommentareAbgrenzung zur Benützungsregelung: Ein Antrag auf bauliche Veränderungen an einem allgemeinen Teil des Hauses, der die Zuweisung einer Fläche zur Schaffung eines baulich abgegrenzten und versperrbaren Kellerabteils anstrebt, ist ein Antrag auf Änderung des WE-Objekts, weil eine solche selbst dann vorliegen kann, wenn von der Änderung ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind.
OGH 30. 5. 2006, 5 Ob 69/06 t
Anmerkung:
Daher ist nach § 16 WEG Einstimmigkeit der WE oder die Ersetzung der fehlenden Zustimmung eines WE durch das Gericht erforderlich. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus.