Ersatz der Investitionen des Mieters
News 0 KommentareNach § 10 MRG sind nur wesentliche Verbesserungen – erforderlich sind daher umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand – ersatzfähig. Es sind nur solche Verbesserungen abzugelten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind (RIS-Justiz RS0103223, RS0069950), wobei auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen