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Nach § 10 MRG sind nur wesentliche Verbesserungen – erforderlich sind daher umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand – ersatzfähig. Es sind nur solche Verbesserungen abzugelten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind (RIS-Justiz RS0103223, RS0069950), wobei auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen

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Gesetzestext: § 10 wird wie folgt geändert: in Abs. 4 lauten die Z 1 und 2: „1. bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung, 2. bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter,“; nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

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Gesetzestext: § 10 wird wie folgt geändert: In Abs. 3 Z 1 entfällt der Beistrich am Ende der Ziffer und wird folgende Wendung angefügt: „sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers,“; Anmerkung: Durch die Ergänzung der Z 1 wird dem Hauptmieter ein Investitionsersatzanspruch auch für

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Durch die Wohnrechtsnovelle 2005 ist eine Neuerung beim Investitionsersatz im Vollanwendungsbereich des MRG (§ 10 MRG) geplant. Heiztherme wird ersatzfähig: So soll die Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme (oder eines Heizkessels) durch den Hauptmieter ersatzfähig werden. Ist in der Wohnung bei Vertragsbeginn eine Heiztherme vorhanden, so kann die Erhaltungspflicht für eine solche Heiztherme vertraglich dem

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