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Zur „erweiterten Sachverständigenhaftung“: Erstellt ein SV für Verkäufer mit dem Wissen ein Gutachten, dass die Käufer den Kauf von der Unbeachtlichkeit eines Schadens (hier: Wasserschadens) abhängig machen, dann sind auch die Käufer in den Schutzbereich einbezogen, so dass grundsätzlich eine Haftung des SV auch den Käufern gegenüber zu bejahen ist. Deren schutzwürdiges Interesse wird auch

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Auf den subjektiven Kenntnisstand des Wohnungsinhabers von Leitungsführung und Entleerungsmöglichkeiten kommt es nicht. Die Haftung nach § 1318 ABGB ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen. Der Wohnungsinhaber ist für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden nicht nach § 1318 ABGB ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen

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Mögliche Haftung für die Rückforderung durch den Mieter: Immer wieder kann festgestellt werden, dass sich Hausverwalter in eine gefährliche Falle begeben, nämlich dann, wenn sie eine verbotene Ablöse vom Mieter kassieren und diese dann womöglich nicht nachvollziehbar dem Hauseigentümer weitergeben. Die Ablöserückforderung des Mieters richtet sich an sich gegen den Leistungsempfänger (also in unserem Fall

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