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Maklervertrag Der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist ein Maklervertrag, der auch schlüssig zustande kommen kann. Für das schlüssige Zustandekommen eines Maklervertrags ist zumindest erforderlich, dass der Interessent die von einem Immobilienmakler für

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VfGH weist Beschwerde einer Immobilienmaklerin in diesem Zusammenhang ab. Eine Immobilienmaklerin hatte die Bestimmungen der Immobilienmaklerverordnung beim Verfassungsgerichtshof angefochten, wonach bei der Vermittlung von höchstens auf drei Jahre befristeten Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäusern vom Mieter die Provision den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen darf (§ 20 Abs 1 Immobilienmaklerverordnung). Hilfsweise wurde die

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Mit dem 01.09.2010 ist eine Änderung der Immobilienmaklerverordnung in Kraft getreten, die bei der Vermittlung bestimmter Verträge zu einer Reduktion der Provisionshöchstsätze für die Maklerprovision führt. Für bereits vereinbarte Provisionen gilt noch die alte Rechtslage. Bemessungsgrundlage für die Provision ist die „Bruttomonatsmiete“ (BMM), das ist nach der Diktion der Immobilienmaklerverordnung der Haupt- oder Untermietzins zuzüglich

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Voraussetzung für einen Provisionsanspruch des Maklers ist, dass zwischen seiner Tätigkeit und dem Zustandekommen des Geschäfts ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Anspruch auf Vermittlungsprovision besteht dann nicht, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände – wie etwa durch eine spätere Tätigkeit einer dritten Person –

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Die vertragsgemäße Vermittlung eines Rechtsgeschäfts durch einen gewerblichen Immobilienmakler kann sich in der Nachweisung einer dem Auftraggeber bisher unbekannten, später realisierten Erwerbsmöglichkeit erschöpfen. Im Fall der Vermittlung des Kaufs einer Liegenschaft ist das diesem Rechtsgeschäft vorangegangene Verfahren – so auch ein Verkaufsverfahren zur Ermittlung des Bestbieters nach bestimmten Regeln – für das Entstehen des Provisionsanspruches

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Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers gem § 6 MaklerG ist der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit. Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen, wobei im Immobilienmaklergewerbe die

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Eine Vereinbarung nach § 15 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 MaklerG („Konventionalstrafe“) kann, unbeschadet allfälliger konkret nachgewiesener Schadenersatzansprüche, keine Leistung vorsehen, die über die – zulässigerweise – vereinbarte Provision hinausgeht. Die Bedeutung dieser Beschränkung liegt darin, dass die pauschalierende Festlegung von „Konventionalstrafen“ für den Fall des § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG

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Grundsätzlich steht dem Makler die Provision nur dann zu, wenn der Vermittlungserfolg eintritt. In gesetzlich genau definierten Fällen kann eine Provisionsvereinbarung auch für Fälle fehlenden Vermittlungserfolges getroffen werden. Diese so genannte §- 15-Vereinbarung muss ausdrücklich getroffen werden, der bloße Verweis auf die gesetzliche Bestimmung ist nicht ausreichend. Eine vertragliche Erweiterung auf sonstige Fälle ist nicht

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Höhe der Provision: Die Höhe der Provision des Maklers ergibt sich üblicherweise aus der getroffenen Vereinbarung. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so steht dem Makler die ortsübliche oder die angemessene Provision zu. Grundlage der Provisionsberechnung ist der Wert des Hauptvertrages. Die Höchstbeträge ergeben sich aus der Immobilienmaklerverordnung. Beispiele für Höchstbeträge der Provision: Haupt- oder Untermiete von

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