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Die nach § 26 MRG aF vorgesehene „angemessene Gegenleistung“ des Untermieters setzt sich aus dem gesamten zulässigen Mietzins des Hauptmieters einerseits und andererseits aus der Abgeltung besonderer Investitionen und Nebenleistungen nach dem Zeitwert zusammen, wozu noch ein nach § 273 ZPO festzusetzender angemessener Gewinn kommt. Die zulässige Höhe des Untermietzinses darf diese angemessene Gegenleistung nicht

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Mangels Kenntnis des Vermieters von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses kann kein konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes angenommen werden. Den Vermieter trifft keine Erkundungspflicht. Ein unverhältnismäßig hoher Untermietzins liegt jedenfalls vor, wenn er den Hauptmietzins (einschließlich des zu berücksichtigenden Gebrauchswerts der Investitionen zuzüglich Verzinsung) um mehr als 100% übersteigt. OGH 12. 10.

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Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptmietverhältnisses besteht ein Bereicherungsanspruch des Eigentümers gegen den ab diesem Zeitpunkt titellos benützenden Untermieter. Dabei richtet sich die Höhe des Benützungsentgeltes nicht nach dem bisher vom Hauptmieter bezahlten Mietzins, sondern dem bei Neuvermietung zulässigen Zins. OGH 12. 10. 2006, 6 Ob 212/06 d

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Sowohl § 12 a Abs 1 als auch Abs 3 MRG setzen unabdingbar voraus, dass der Mieter in der gemieteten Geschäftsräumlichkeit ein Unternehmen betreibt; Voraussetzung ist also stets, dass im Objekt vom Mieter ein veräußerbares Unternehmen betrieben wird. Dies ist nicht der Fall ist, wenn die Mieter-GmbH ihr Unternehmen an einem anderen Standort betreibt und

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Angemessenes Entgelt für den Vermieter: Der Bestandnehmer zieht aus einer nicht gestatteten Untervermietung Gewinn, der Bestandgeber ärgert sich. Was kann er tun? Eine der Möglichkeiten ist, seinen Verwendungsanspruch gegenüber dem Bestandnehmer geltend zu machen. Dieser besteht in der Ersparnis jener Aufwändungen, die der bereicherte Bestandnehmer für den Vorteil hätte aufwänden müssen. Diese Aufwändung ist im

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Angemessenes Entgelt für den Vermieter: Der Bestandnehmer zieht aus einer nicht gestatteten Untervermietung Gewinn, der Bestandgeber ärgert sich. Was kann er tun? Eine der Möglichkeiten ist, seinen Verwendungsanspruch gegenüber dem Bestandnehmer geltend zu machen. Dieser besteht in der Ersparnis jener Aufwändungen, die der bereicherte Bestandnehmer für den Vorteil hätte aufwänden müssen. Diese Aufwändung ist im

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