Immolex
Publikationen 0 KommentareHerbert Rainer ist Schriftleiter der monatlichen Fachzeitschrift für Miet- und Wohnrecht.
DR. HERBERT RAINER
Herbert Rainer ist Schriftleiter der monatlichen Fachzeitschrift für Miet- und Wohnrecht.
Aus dem editorial von Herbert Rainer, Schriftleiter der immolex: Die Analyse der 5. Klauselentscheidung beschäftigt uns nach wie vor, daher in diesem Heft ein eingeschobener Schwerpunkt aus aktuellem Anlass. Die Entscheidung finden Sie auf der homepage der immolex , wobei wir versucht haben, diese für Sie übersichtlich zu gliedern. Die beiden Kollegen, die im zugrundeliegenden
Verwalter haftet nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung: Auch wenn bei Vorliegen der in § 135 Abs 5 BO (für Wien) genannten geforderten Voraussetzungen der Verwalter primär, also anstelle des Eigentümers, haftet, so betrifft dies nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, also jene Maßnahmen, zu denen der Hausverwalter aufgrund seiner Stellung verpflichtet war. Dazu gehört insb
Neue Rechtsprechung des OGH zu Gesellschaften als Vermieter: Ein privater Hauseigentümer (natürliche Person) ist (noch) als Verbraucher anzusehen, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden. Eine Gesellschaft (hier GmbH & Co KG) kann durchaus bereits bei einem vermieteten Objekt als Unternehmer angesehen werden. Dieser Entscheidung ist angesichts der Bedeutung
Verpflichtung der „Post“, diese ohne Kostenbeitrag der Hauseigentümer bis 31. 12. 2012 zu tauschen. Auch wenn kein öffentliches Interesse vorliegt, die Hauseigentümer zum Austausch der Hausbrieffachanlagen (= HBFA) zu verpflichten, so liegt ein solches zu Lasten der Postdiensteanbieter bzw der Universaldienstbetreiber hingegen sehr wohl, insb auch aus unionsrechtlichen Gründen, vor. Schließlich sind es diese Unternehmen,
Ab dem 01.04.2012 werden Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften unbefristet besteuert. Achtung: Es ist zwischen privaten Liegenschaften und solchen des Betriebsvermögens zu unterscheiden. Hier werden nur private Liegenschaften erläutert. Versteuerung von „Neuvermögen“ (steuerverfangene Immobilen): Bei Immobilien, die ab dem 01.04.2002 (bzw. ab dem 01.04.1997, falls eine Teilabsetzung für Herstellungsaufwendungen in Anspruch genommen wurde) entgeltlich
Vertragsauslegung: Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Gleiches gilt für die Interessenabwägung im Rahmen der – als Mittel ergänzender Auslegung herangezogenen – Grundsätze des § 16 Abs
Ungewöhnliche Bestimmung: Die Verwendung einer Indexklausel in einem Vertragsformblatt (bzw AGB) mit einem lange vor Vertragsbeginn herangezogenen Ausgangsindex, wodurch es unmittelbar nach Vertragsbeginn zu einer deutlichen Preissteigerung kommt (hier fast 14%) ist ungewöhnlich iSd § 864a ABGB, weil eine solche Regelung angesichts der Überschrift „Wertsicherung“ nicht der Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Kunden entspricht. Die Nachteiligkeit der
Zur „erweiterten Sachverständigenhaftung“: Erstellt ein SV für Verkäufer mit dem Wissen ein Gutachten, dass die Käufer den Kauf von der Unbeachtlichkeit eines Schadens (hier: Wasserschadens) abhängig machen, dann sind auch die Käufer in den Schutzbereich einbezogen, so dass grundsätzlich eine Haftung des SV auch den Käufern gegenüber zu bejahen ist. Deren schutzwürdiges Interesse wird auch
Die Grundsteuer ist gem § 21 Abs 2 MRG Teil der Betriebskosten; sie stellt den praktisch wichtigsten Teil dieser Norm dar; eine teleologische Reduktion, die im Mietrecht ohnedies problematisch ist, scheidet aus. Die Norm ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. § 21 Abs 2 MRG OGH 23. 9. 2010, 5 Ob 124/10 m