Anmerkung von WE und USt
News 0 KommentareTritt als Bauherr eine Miteigentumsgemeinschaft auf, dienen die von den einzelnen Miteigentümern zur Deckung der Herstellungskosten aufgewendeten Beträge der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben.
Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben kommt zwar der Gesamtheit der Miteigentümer zugute, sie stellt aber keine besondere Einzelleistung gegenüber dem einzelnen Miteigentümer dar.
Die Zahlungen der Miteigentümer erfolgen somit nicht als Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Sie sind nicht Entgelt für eine Leistung der Gemeinschaft an ihre Mitglieder und begründen damit nicht die Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs 1 UStG 1972.
Die Vereinbarung im Kaufvertrag, WE zu begründen, allenfalls auch mit der grundbücherlichen Anmerkung, ändert nichts daran, dass die Gemeinschaft einiger Miteigentümer nicht eine Leistung in Form der Einräumung von Wohnungseigentum erbringen kann.
§§ 18, 23 WEG 1975; § 2 UstG
VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0030