Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers

Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers

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Wenn an der Liegenschaft noch nicht Wohnungseigentum begründet wurde oder eine vor dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 erfolgte Wohnungseigentumsbegründung noch nicht alle gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekte erfasst hatte, steht dem Wohnungseigentumsbewerber im Rahmen seiner Rechte nach § 37 Abs. 2 WEG 2002 ein Anspruch darauf zu, dass systemkonform (§ 3 Abs. 2 WEG 2002) Wohnungseigentum an der gesamten Liegenschaft (im Rahmen der Widmung) und nicht nur an „seinem“ Objekt begründet wird.

Dies wird durch eine Änderung in § 37 Abs 2 Z 2 WEG 2002 erreicht.

Siehe dazu auch: Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts (§ 43 WEG 2002).