
Ausmalen kein Kriterium für Bauchbarkeit einer Wohnung
News 0 KommentareEine Wohnung befindet sich bereits dann in brauchbarem Zustand iSd § 15a Abs 1 MRG, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist.
Maler- und Tapeziererarbeiten, andere regelmäßig wiederkehrende Instandhaltungs- und Verschönerungsarbeiten sowie Aufwendungen zur Reparatur schadhafter Türen kommen unbeschadet ihrer Qualität, der Beurteilung von Eigenleistungen des Mieters (Ersatz der Arbeitsleistungen) und der seit ihrer Vornahme verstrichenen Zeit, weder als Grundlage für Ersatzansprüche nach § 10 MRG noch für die künftige Zulässigkeit eines höheren Hauptmietzinses oder gar zur schlüssigen Begründung der ursprünglichen Unbrauchbarkeit der Wohnung in Betracht.
VwGH 25. 6. 2008 2005/12/0057