Ausschließliche Legitimation der Eigentümergemeinschaft bei Verwaltung
News 0 KommentareFür deliktische Schadenersatzansprüche nach §§ 1319, 1319a ABGB haftet die Eigentümergemeinschaft.
Die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft bedingt in Angelegenheiten der Verwaltung in diesem Bereich auch ihre ausschließliche Sachlegitimation; dies gilt insbesondere auch für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
§ 18 WEG
OGH 25. 11. 2008, 5 Ob 261/08 f