Betriebskosten bei Veräußerung der Liegenschaft
News 0 KommentareDie Vorlage der BK-Abrechnung kann durch jeden Mieter im außerstreitigen Verfahren ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Vermieter erzwungen werden, ebenso im Falle eines BK Überschusses die Rückforderung durch den Mieter.
Die Abrechnung und die Rückzahlung eines BK-Überschusses an den/die Mieter hat somit bei einem Vermieterwechsel der zu erbringen, der in diesem Zeitpunkt Vermieter ist und nicht der vormalige Vermieter.
OGH 27. 7. 2005, 3 Ob 249/04w