Einvernehmliche Nutzwertfestsetzung

Einvernehmliche Nutzwertfestsetzung

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Eine einverständliche nachträgliche Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Nutzwertermittlung sieht der durch die WRN 2006 neu eingeführte § 9 Abs 6 WEG vor.

Diese Bestimmung ermöglicht eine im Grundbuchsverfahren zu beantragende Änderung der Nutzwerte ohne gerichtliche Neufestsetzung, indem ein neues Nutzwertgutachten eingeholt wird und sämtliche WEer den Ergebnissen dieses Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen. Sie ist erst auf nach dem 30. 9. 2006 bei Gericht einlangende Grundbuchsanträge anzuwenden.

Ungeachtet dessen bestand bereits vor Änderung dieser Rechtslage die Möglichkeit eines gemeinsamen Antrags sämtlicher Miteigentümer auf Nutzwertberichtigung als eine im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte, aber § 9 Abs 2 WEG 2002 unterliegende Konstellationen.

Eine angeblich außergerichtlich im Korrespondenzweg erzielte Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur „Neuparifizierung“ könnte allenfalls im streitigen Verfahren erzwungen werden, kann aber nicht die gemeinsame Antragstellung bei Gericht ersetzen.

OGH 11.12.2007, 5 Ob 261/07 d