Ende der Beziehung und Grunderwerbsteuer

News , , , 0 Kommentare

Wird eine Ehe, Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft beendet und übernimmt einer der (ehemaligen) Partner die gemeinsame Liegenschaft, dann sollte natürlich dafür Sorge getragen werden, dass der Liegenschaftserwerb grunderwerbsteuerlich begünstigt erfolgt.

Dies ist u.a. möglich bei der Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft) sowie an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten.

Der (früherer) gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung vorliegen. Dies ist dann gegeben, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt.

Diese Jahresfrist ist jedoch nicht in Stein gemeißelt und das Bundesfinanzgericht (BFG) ist bei entsprechender Begründung auch bereit, eine längere Frist zu akzeptieren. Solche Gründe können etwa sein:

  • längere Dauer der Verarbeitung der Trennung,
  • Bemühungen, die Lebensgemeinschaft zu erhalten, v.a. bei gemeinsamer Anschaffung der Immobilie oder gemeinsame Kinder,
  • finanzielle Umstände und Finanzierungsfragen im Zusammenhang mit der Übernahme der Immobilie,
  • längere Dauer von Verhandlungen zwischen den (ehemaligen) Ehegatten, Partnern oder Lebensgefährten.

Siehe dazu etwa BFG 20. 5. 2019, RV/5100942/2018