
Ersichtlichmachung eines Verwalters im Grundbuch
News 0 KommentareFolgende Voraussetzungen sind zu beachten! Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters im Grundbuch ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstücks erforderlich.
Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des bestellten Verwalters.
Es bedarf der Vorlage einer „beweiswirkenden Urkunde“, aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden.
Aus diesem Grund kann ein von der Mehrheit der Miteigentümer gefasster Be-stellungsbeschluss nicht als Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters verwendet werden, wenn sich aus ihm nicht die Wahrung der Äußerungsrechte aller Miteigentümer und damit erst der Abschluss der Willensbildung und die Bindung der abstimmenden Miteigentümer an die abgegebene Erklärung ergibt.
OGH 10.05.2005, 5 Ob 65/05 b