Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung

Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung

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Der sich aus der Betriebskosten-Jahresabrechnung ergebende Fehlbetrag ist Betriebskostenanteil am Mietzins für den Monat der Fälligkeit, also dem der Abrechnung folgenden zweiten Zinstermin.

Der Fehlbetrag ist daher von den Hauptmietern zu entrichten, die zu diesem Zeitpunkt Hauptmieter des Mietgegenstands sind.

Dies gilt auch bei Teilausnahmeobjekten gem § 1 Abs 4 MRG.

OGH 20.10.2005, 3 Ob 196/05 b