
Haftung des Vermieters für Eingriffe durch seinen Mieter
News 0 KommentareFührt der Mieter mit Billigung des Vermieters Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durch oder lässt solche durchführen, haftet der Vermieter nicht.
Lediglich in Missbrauchsfällen, in denen ein Mieter als Auftraggeber vorgeschoben wird, soll ein Durchgriff auf den Vermieter nicht ausgeschlossen sein.
Die Vermietung eines Dachbodens zum Ausbau bewirkt hingegen keine „Veranlassung“ der Arbeiten auch durch die Vermieterin, so dass auch keine solidarische Haftung (§ 1302 ABGB) mit dem Mieter, der die Arbeiten ausführt, gegeben ist.
Voraussetzung eines auf § 8 Abs 3 MRG gestützten Entschädigungsanspruchs ist jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des Mietrechts durch die zu duldenden Arbeiten. Schäden als Folge einer unsachgemäßen Ausführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sind nach § 8 Abs 3 MRG ersatzfähig, nicht hingegen solche, die infolge durchzuführender aber unterlassener Erhaltungsarbeiten entstehen.
OGH 5. 2. 2008, 5 Ob 3/08 i