Kontoführung durch den Verwalter

Kontoführung durch den Verwalter

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Gesetzestext:

Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen.

Anmerkung:

Es besteht eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit zwischen Eigen- und Anderkonto. Diese Wahlmöglichkeit steht zunächst dem Verwalter offen.

Die Eigentümergemeinschaft kann dem Verwalter aber dazu auch eine Weisung erteilen. Eine solche Weisung gehört zum Bereich der ordentlichen Verwaltung. Die Eigentümergemeinschaft kann daher einem Verwalter, der ihre Gebarung über ein Anderkonto abwickelt, mit einem nur nach § 24 Abs. 6 WEG 2002 anfechtbaren Mehrheitsbeschluss auftragen, dies künftig über ein Eigenkonto der Gemeinschaft zu tun.

„Einsehbarkeit“ des Kontos bedeutet, dass jedem Wohnungseigentümer jederzeit Einsicht in die Bankbelege und Auszüge über dieses Konto zu gewähren ist. Ist auf diesem Konto ein Passivsaldo vorhanden, so trifft eine allfällige Verpflichtung zur Abdeckung des Passivstandes die Eigentümergemeinschaft.