Mieter und defekte E-Leitungen
News 0 KommentareDer Umstand, dass der (frühere oder neu eingetretene) Mieter für den Zustand der Elektroinstallationen „verantwortlich“ ist, vermag allenfalls Ersatzansprüche der Vermieterseite begründen, hat aber auf den zulässigen Hauptmietzins iSd §§ 46, 16 MRG keinen Einfluss.
OGH 3. 6. 2008, 5 Ob 98/08k