Mieter und defekte E-Leitungen

Mieter und defekte E-Leitungen

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Der Umstand, dass der (frühere oder neu eingetretene) Mieter für den Zustand der Elektroinstallationen „verantwortlich“ ist, vermag allenfalls Ersatzansprüche der Vermieterseite begründen, hat aber auf den zulässigen Hauptmietzins iSd §§ 46, 16 MRG keinen Einfluss.

OGH 3. 6. 2008, 5 Ob 98/08k