Neues beim Investitionsersatz

Neues beim Investitionsersatz

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Durch die Wohnrechtsnovelle 2005 ist eine Neuerung beim Investitionsersatz im Vollanwendungsbereich des MRG (§ 10 MRG) geplant.

Heiztherme wird ersatzfähig:

So soll die Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme (oder eines Heizkessels) durch den Hauptmieter ersatzfähig werden.

Ist in der Wohnung bei Vertragsbeginn eine Heiztherme vorhanden, so kann die Erhaltungspflicht für eine solche Heiztherme vertraglich dem Mieter übertragen werden (MietSlg 48.219 = immolex 1997/84, 167; ua). Wird die Heiztherme in der Folge defekt und vom Hauptmieter auf eigene Kosten ausgetauscht, so steht dem Mieter bisher kein Ersatz zu. Dieser, für Mieter auf Grund der doch größeren Investition in eine Heiztherme unbefriedigende Zustand soll geändert werden und dem Mieter zukünftig ein Ersatzanspruchs nach § 10 MRG zustehen. Für die Heizthermen wird dabei eine zehnjährige Abschreibungsdauer vorgesehen.

Der neue Investitionsersatzanspruch des Mieters soll keine Auswirkungen auf Mietzinsminderunsansprüche des Mieters wegen eines Ausfalls der im Mietgegenstand vorhandenen Heiztherme gemäß § 1096 ABGB haben. Diese Ansprüche stehen dem Mieter weiterhin zu.

Zeitliche und formale Erleichterung bei Geltendmachung des Anspruchs:

Bei der Geltendmachung des Investitionsersatzanspruch des Hauptmieters nach § 10 MRG bestehen einige formale und zeitlichen Hürden, über die Mieter immer wieder stolpern.

Diese Hürden sollen zu Gunsten der Hauptmieter teilweise abgebaut werden. So soll eine 14-tägige Frist eingeführt werden, binnen derer der Mieter nach einer einvernehmlicher Vertragsauflösung oder der von ihm eingebrachten Kündigung seinen Ersatzanspruch geltend machen kann.