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Die getroffene Vereinbarung „Die Vermieter verzichten darauf, eine Erhöhung des vereinbarten Mietzinses für den Fall zu begehren, als während der Vertragszeit von Gesetzes wegen den Hauseigentümern die Möglichkeit einer Steigerung des Mietzinses gegeben werden sollte“, wurde nicht als wirksamen Verzicht auf eine erst durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) vom Gesetzgeber als wirtschaftlicher Ausgleich für

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