News , 0 Kommentare

Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Ausstattungskategorie einer Wohnung der Zeitpunkt des „Abschlusses des Mietvertrags“, entscheidend. Ob ein Mieter die Arbeiten vor oder nach Mietvertragsabschluss durchführte, ist grundsätzlich bedeutungslos. Auch schon vor dem 2. WÄG getätigte Mieterinvestitionen sind daher bei der Zulässigkeit der Mietzinsbildung auszuscheiden, allerdings nur, so weit es sich um im iSd §

Weiterlesen