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Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen.

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Wird von einem Mieter zur Bedingung erhoben, dass eine Konkurrenzschutzklausel in den Vertrag mit aufgenommen und eine Konventionalstrafe vereinbart wird, so bezieht sich eine solche mangels näherer Anhaltspunkte nicht auf bereits vorher abgeschlossene Verträge, mag ein Bezug der Räumlichkeiten auch noch nicht erfolgt sein. Ob der Vermieter durch die Verschweigung des Umstands, bereits an einen

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