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Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gem § 136 GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird. Der Tod des Mieters ist für sich kein Grund zur Löschung des eingetragenen Bestandrechts. Der Tod des Mieters führt entweder zum Eintritt bestimmter Personen

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