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Im Anwendungsbereich des MRG ist die Befristung des Mietverhältnisses nur durchsetzbar, wenn diese schriftlich vereinbart wurde und wenn bei Wohnungen die Vertragsdauer mindestens drei Jahre beträgt. Der unbedingte Endtermin muss dabei aus der Urkunde selbst hervorgehen. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Wesentlich ist dabei, dass dem Mieter noch vor der vertraglichen Bindung eindringlich vor

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