Übergangsbestimmung für KFZ-Abstellplatz (§ 56 Abs 1 WEG 2002)
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§ 56. (1) Wurde vor dem 1. Juli 2002 ein Abstellplatz für ein
Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs. 2 WEG 1975 mit einer Wohnung oder
sonstigen selbständigen Räumlichkeit verbunden, so bleibt diese
Verbindung weiterhin gültig.
In den Fällen des § 14 Abs. 3 und 5 Z 1 vierter Satz gelten die dort vorgesehenen Begünstigungen auch für einen Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug, der gemäß § 1 Abs. 2 WEG 1975 mit der Wohnung verbunden ist.
Die Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug bedarf nicht der Zustimmung der anderen Miteigentümer;
eine Nutzwertfestsetzung gemäß § 9 Abs. 2, 3 oder 6 ist entbehrlich, wenn sich der Nutzwert des Abstellplatzes zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergibt.
Anmerkung:
a) Zum ersten dem Abs. 1 angefügten Satz:
Dabei handelt es sich um die dem § 14 Abs. 6 WEG 2002 entsprechende Klarstellung, dass sich die in § 14 WEG 2002 vorgesehenen Begünstigungen für eine bedarfsqualifizierte Wohnung auch auf einen Kfz-Abstellplatz erstrecken, der mit dieser Wohnung nach dem WEG 1975 im Zubehör-Wohnungseigentum verbun-den ist.
b) Zum zweiten dem Abs. 1 angefügten Satz:
Entgegen der strengeren Auffassung der zweitinstanzlichen Judikatur soll es allein in der Entscheidungsfreiheit des jeweiligen Wohnungseigentümers liegen, den nach früherem Recht in seinem Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Kfz-Abstellplatz in ein selbständiges Wohnungseigentumsobjekt umzuwandeln (was für ihn mit dem Vorteil verbunden ist, dieses neue Wohnungseigentumsobjekt gesondert veräußern zu können). Als rechtsgeschäftliche Grundlage für eine solche „Abtrennung“ eines Kfz-Abstellplatzes reicht also bereits die Teilungser-klärung des betreffenden Wohnungseigentümers aus, ohne dass es auch der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedürfte.
Der zweite Halbsatz des dem § 56 Abs. 1 WEG 2002 angefügten zweiten Satzes nimmt auf den – in der Praxis wohl häufigen – Fall Bezug, dass sich der Nutzwert des Kfz-Abstellplatzes bereits eindeutig aus der ursprünglichen Nutzwertermittlung ergibt, und zwar unabhängig davon, ob die bisherigen Nutzwerte auf einem Gutachten oder einer gerichtlichen oder behördlichen Nutzwertfestsetzung beruhen. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, eine (Neu-)Festsetzung der Nutzwerte und damit eine Neuberechnung der Nutzwerte für die gesamte Liegenschaft (der ja auch alle übrigen Miteigentümer beizuziehen wären) vorzunehmen. Der Wohnungseigentümer braucht diesfalls daher für die bücherliche Eintragung des neuen Wohnungseigentumsobjekts „Kraftfahrzeug-Abstellplatz“ keine Nutzwertfestsetzung vorzulegen. Freilich setzt die Entbehrlichkeit einer Nutzwertfestsetzung voraus, dass der Nutzwert des Abstellplatzes auch ohne technisches Sachverständigenwissen ohne Zweifel er-kennbar ist.
Dass bisheriges Zubehör-Wohnungseigentum an mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich verbundenen Balkonen und Terrassen weiterhin aufrecht bleiben kann, braucht nicht gesondert erwähnt zu werden. Hier besteht ja die Alternative des neuen Rechts in einer Einbeziehung in die Nutzwertberechnung (und nicht in der Qualifikation dieser Bauteile als selbständiges Wohnungseigentumsobjekt), und es existiert hier auch keine übergangsrechtliche Regelung etwa dahin, dass mit dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sämtliche Liegenschaften, auf denen Häuser mit solchen Balkonen oder Terrassen errichtet sind, nun obligatorisch einer Nutzwertneufestsetzung zu unterziehen wären. Es ist sohin eine im Gesetzestext nicht weiter zu erwähnende Selbstverständlichkeit, dass sich an der rechtlichen Qualifikation solcher Balkone und Terrassen durch den Wechsel vom Wohnungseigentumsgesetz 1975 hin zum Wohnungseigentumsgesetz 2002 nichts ändert.