Übersicht über die möglichen Befristungen von Mietverträgen
News 0 KommentareMietverträge, auf die das MRG nicht , sondern lediglich das ABGB anwendbar ist:
Diese Verträge können beliebig befristet werden.
Mietverträge über WOHNUNGEN, auf die das MRG ganz oder teilweise anwendbar ist:
Mindestdauer von 3 Jahren,
keine Höchstdauer,
Verlängerung beliebig oft, aber jeweils um mindestens 3 Jahre,
Schriftform,
Mieter kann nach 1 Jahr den Vertrag vorzeitig kündigen (3-monatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten).
Mietverträge über GESCHÄFTSRÄUME, auf die das MRG ganz oder teilweise anwendbar ist:
Beliebige Befristung (keine Mindestdauer),
Beliebige Verlängerungsmöglichkeit (beliebige Dauer),
Schriftform,
kein vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters.
Befristungsabschlag:
Einheitlicher Befristungsabschlag von 25 % bei allen Mietobjekten, für die das Mietrechtsgesetz eine Reglementierung des Hauptmietzinses vorsieht (auch Geschäftsräume und Untermiete). Ausgenommen davon sind Objekte, auf die das MRG nicht oder nur teilweise anwendbar ist (§ 1 Abs. 4 und 5 MRG).
Achtung:
Bei einer Umwandlung des befristeten Vertrages in einen unbefristeten entfällt der Abschlag, wenn im Hauptmietvertrag ziffernmäßig der zulässige und der tatsächlich vereinbarte Hauptmietzins gegenübergestellt wurde!