Verzicht auf Mietrechte

Verzicht auf Mietrechte

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Ein Verzicht des kraft Gesetzes eingetretenen Angehörigen auf seine Mitmietrechte kann ohne ausdrückliche Erklärung nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Eintrittsberechtigten(oder des Eingetretenen) keinen Zweifel daran übrig lässt, dass er tatsächlich seine Rechte aufgeben will.

Dabei ist mit besonderer Vorsicht vorzugehen, sodass ein schlüssiger Verzicht des Berechtigten nur dann angenommen werden kann, wenn sein Verhalten keinerlei Zweifel daran übrig lässt, dass er tatsächlich seine Rechte aufgeben will.

Aus der bloßen Untätigkeit des Berechtigten wird nur in Ausnahmefällen auf seine Absicht geschlossen, seine Rechte aufzugeben.

Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein nachträglicher konkludenter Verzicht des grundsätzlich eintrittsberechtigten Angehörigen auf seine Mitmietrechte erschlossen werden kann, richtet sich dabei stets nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls.

OGH 21.4.2005, 6 Ob 68/05 a