Abgrenzung Prekarium – Miete
News 0 KommentareFür die Beurteilung, ob Gebrauchskosten iSd § 981 ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren.
Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar.
Ein entgeltliches Rechtsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache ein „Anerkennungszins“ geleistet wird, der gegenüber dem Nutzungswert nicht ins Gewicht fällt, wobei in der Rsp hier eine Grenze von etwa 10 % des ortsüblichen Entgelts angenommen wird.
§§ 974, 1090 ABGB; § 1 MRG
OGH 16. 9. 2008, 1 Ob 132/08 f